Satzung

Satzung des Fördervereins Marienkirche e.V. in der seit 16.11.2021 gültigen Fassung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

    „Förderverein für die Marienkirche“,

    kurz: „Förderverein Marienkirche“ nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg bei der Erhaltung und Innenraumgestaltung der einzigartigen, über 850 Jahre alten Marienkirche und der Förderung der Kirchenmusik - insbesondere des Orgelneubaus sowie der Wartung und Pflege der neuen Orgel - finanziell, sachlich und ideell zu unterstützen.
  2. Der Vereinszweck soll insbes. durch das Sammeln und Einwerbung von Spenden, das Werben für die Erhaltung der Kirche und die Organisation und Durchführung von Benefiz­ver­anstaltungen zugunsten des oben genannten Zwecks erreicht werden.

    Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Wer­bung, ebenso wie die Veranstaltung von Aktionen zur Erfüllung des Satzungszwecks, gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.
  3. Der Verein arbeitet eng und vertrauensvoll mit den in der Kirchengemeinde Segeberg tätigen Verantwortlichen und Pastoren sowie den Gremien des Kirchengemeinderats zusammen.

Entscheidungen über Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, über Fragen der Innenraum­gestaltung und über Anschaffungen für die Marienkirche sind allein Aufgabe der Ev.-Luth. Kirchen­gemeinde Segeberg.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung, insbes. die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege.
  2. Die Mittel und Spenden einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; alle Mitglieder des Vereins - auch der Vorstand - sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Der Verein verfolgt keine eigenwirt­schaftlichen Zwecke.

    Die Mitglieder des Vorstandes haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten/Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder des Unmöglichwerdens des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg und ist für die unter § 2 Ziff. 1 genannten Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit im Verein unter­stützen möchte. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als 6 Monate im Verzug ist.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von mind. 3 Monaten zum Kalenderjahrende.
  5. Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mittel des Vereins          

Die Mittel für die Erfüllung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

  1. jährliche Mindestspenden der Mitglieder, deren Höhe sich

    - für Einzelpersonen auf 12,00 € p.a.,
    - für Familien und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft auf 24,00 € p.a.
    - und für juristische Personen auf 120,00 € p.a

    beläuft. Die Höhe kann jeweils von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden; die Mindestspende ist zum 31.3. eines Jahres fällig,
  2. Spenden,
  3. Zuschüsse und Zuwendungen Dritter.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie soll spätestens bis zum  30.6. eines Jahres erfolgt sein. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesord­nung einberufen.

    Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen über die Homepage des Vereins (noch einzu­richten), per E-Mail-Verteiler und im Ausnahmefall per Post an die letzte bekannte Anschrift.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mind.  25% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung beschließt.
  3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.
  4. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Mitglied in der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind. Satzungs­änderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
      a) Entgegennahme des Jahresberichts
      b) Entgegennahme des Kassenberichts
      c) Entlastung des Vorstands
      d) Wahl des Vorstands
      e) Wahl von 2 Kassenprüfern (Die unmittelbare Wiederwahl ist einmalig zulässig, wobei aber jeweils ein Kassenprüfer ausscheiden muss)
      f) Beschlussfassung über Anträge
      g) Festsetzung der Mindestspende
      h) Änderung der Satzung
      i) Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in geleitet. Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer führt ein Wahlleiter durch, der von der Versammlung gewählt wird.
  7. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederver­samm­lung beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen ent­scheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, welches von der/ dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich
        a) der/dem 1. Vorsitzenden
        b) der dem 2. Vorsitzenden
        c) der/dem Schatzmeister/in
        d) der/dem Schriftführer/in.
  2. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist mit mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in vertreten; dabei sind jeweils 2 von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann den Verein und seine Mitglieder nur mit dem Vereins­vermögen verpflichten.

§ 9 Kuratorium

  1. Der Verein kann ein Kuratorium berufen.

    Das Kuratorium berät den Vorstand in den Aufgaben der Spendenwerbung sowie der Anlage und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne und zum Vorteil des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach vorher eingeholter Bereitschaftserklärung vom Vor­stand für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums können sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen sein.
  3. Das Kuratorium wird bei Bedarf vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Mitglieder des Kuratoriums, die die Einberufung verlangen, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.
  4. An den Sitzungen des Kuratoriums sollen die Mitglieder des Vorstandes teilnehmen.

    Das Kuratorium hat keinen Vorsitzenden. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Das Kuratorium kann in seinen Sitzungen einen Sitzungsleiter aus den eigenen Reihen bestimmen oder wählen.

    Das Kuratorium bildet je nach Erfordernis Arbeitsausschüsse.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitglieder­ver­sammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Versammlung bei einer weiteren Einladung mit den erschienenen Mitglie­dern beschluss­fähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Im Falle des Erreichens des Vereinszwecks ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auf­lösung des Vereins zu beschließen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 24.11.2016 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Kirsten Geißler
gez. Rolf Hamann
gez. Matthias Voß
gez. Asmus Hintz
gez. Simonsen
gez. Andreas Maurer-Büntjen
gez. Rebecca Lenz


 

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Satzung des Fördervereins